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   VerfGH Bayern, 24.04.1992 - 5-V-92   

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https://dejure.org/1992,4562
VerfGH Bayern, 24.04.1992 - 5-V-92 (https://dejure.org/1992,4562)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24.04.1992 - 5-V-92 (https://dejure.org/1992,4562)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24. April 1992 - 5-V-92 (https://dejure.org/1992,4562)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Das Grundrecht der Wahlgleichheit umfaßt den gesamten Wahlvorgang einschließlich der Zuteilung der Abgeordnetenmandate auf der Grundlage der gültigen Wählerstimmen.; Erfordernis besonderer rechtfertigender Gründe zur Differenzierung hinsichtlich der Wahlgleichheit.; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 113
  • DÖV 1992, 965
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

    Das System der Wahl in Wahlkreisen vermeidet allzu große, unübersichtliche Landeslisten und erleichtert die persönliche Entscheidung des Wählers für "seinen" Abgeordneten (VerfGH vom 24.4.1992 = VerfGH 45, 54/64).

    Auch wenn die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise zwangsläufig mit Einbußen an Proportionalität verbunden ist, muss die Verteilung der Abgeordnetenmandate deshalb gleichwohl möglichst genau die Kräfteverhältnisse der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend der Zahl der für sie landesweit abgegebenen gültigen Stimmen widerspiegeln (vgl. VerfGH 45, 54/63 f. zur Verfassungswidrigkeit einer Sitzverteilung in den einzelnen Wahlkreisen nach dem d"Hondt"schen Höchstzahlverfahren).

    Andernfalls wäre das Gebot des gleichen Erfolgswerts jeder Wählerstimme im Verhältniswahlsystem in strukturwidriger Weise infrage gestellt (VerfGH 28, 222/236; vgl. auch VerfGH 45, 54/63 f.).

    Stehen dem Wahlgesetzgeber verschiedene, mit dem Prinzip der verbesserten Verhältniswahl vereinbare Gestaltungsmöglichkeiten offen, so hat er derjenigen den Vorzug zu geben, die bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Wahl dem Grundsatz der Wahlgleichheit möglichst weitgehend Rechnung trägt (VerfGH 28, 222/238; vgl. auch VerfGH 45, 54/63).

    Eine daraus möglicherweise entstehende Benachteiligung kleinerer Parteien mit einer regional ungleichmäßig verteilten Anhängerschaft ist jedoch wegen der Entscheidung des Verfassungsgebers in Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV für eine getrennte Wahl in sieben Wahlkreisen als systembedingt hinzunehmen (vgl. VerfGH 45, 54/64).

  • VerfGH Bayern, 22.07.1993 - 9-VII-92

    Sitzverteilung nach d'Hondt in Bayern weiter verfassungsgemäß

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  • VerfGH Bayern, 26.10.2009 - 16-VII-08

    1. Zur Sitzverteilung bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen nach dem

    Der Verfassungsgerichtshof hat die damalige Popularklage unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung als unzulässig abgewiesen und dabei auf seine Entscheidungen vom 15. Februar 1961 (VerfGH 14, 17), vom 26. Juli 1984 (BayVBl 1985, 115) sowie vom 24. April 1992 (VerfGH 45, 54) Bezug genommen und im Einzelnen dargelegt, dass in diesen Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit einer Verteilung von Sitzen nach dem d"Hondt"schen Verfahren bestätigt worden sei.

    Gleichwohl erachtete der Verfassungsgerichtshof auch in der Entscheidung vom 12. August 1994 - bezogen auf ein Wahlgebiet, also ohne die in der Entscheidung vom 24. April 1992 (VerfGH 45, 54) festgestellte Summierung der Benachteiligung durch die getrennte Anwendung des Höchstzahlverfahrens in sieben Wahlkreisen - die mit dem d"Hondt"schen Verfahren verbundenen Abweichungen von der mathematischen Proportionalität wie bisher nicht als so weitreichend, dass dem Verfahren seine Eignung als dem Verhältniswahlrecht genügende Berechnungsmethode abgesprochen werden könnte.

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19

    Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und

    Die Verteilung der Abgeordnetenmandate muss deshalb möglichst genau die Kräfteverhältnisse der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend der Zahl der für sie landesweit abgegebenen gültigen Stimmen widerspiegeln (vgl. VerfGH vom 24.4.1992 VerfGHE 45, 54/63 f.; VerfGHE 65, 189/203 f.).

    Dadurch soll gleichzeitig die persönliche Entscheidung des Wählers für "seinen" Abgeordneten erleichtert werden (VerfGHE 45, 54/63 f.; 65, 189/202 f.).

  • StGH Baden-Württemberg, 24.03.2003 - GR 3/01

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2001 nach dem d' Hondtschen

    Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24.04.1992 (- Vf. 5-V-92 -, VerfGH 45, 54) betraf das bayerische Landtagswahlrecht und damit einen anderen Gegenstand; dass es zu einer Veränderung der allgemeinen Rechtsüberzeugung - auch und namentlich über Bayern hinaus - geführt hätte, lässt sich nicht erkennen.
  • BVerfG, 04.03.1994 - 2 BvR 1047/92

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Hierauf entschied diese Spruchgruppe am 24. April 1992 ( BayVerfGH 45, 54), die Bestimmung verstoße gegen die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Bayern gewährleistete Wahlgleichheit, bleibe jedoch für die Sitzverteilung auf der Grundlage der Wahl vom 14. Oktober 1990 anwendbar.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat vielmehr in den Gründen seiner Entscheidung (Umdruck S. 30 f., BayVerfGH 45, 54 >65 f.<) klar zum Ausdruck gebracht, daß er die Ungültigkeit der Vorschrift weder mit Wirkung ex tunc noch auch nur ex nunc, sondern erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt - Ende der Wahlperiode - feststellen wolle.

  • VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01

    Wahlrechtsausschluss

    Begrenzungen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sind nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV, wie auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV nur zulässig, wenn zwingende Gründe sie rechtfertigen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 45, 54/62 m.w. N.; BVerfGE 95, 408/418 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

    Charakteristisch ist, dass jede Stimme grundsätzlich nicht nur gleichen Zählwert, sondern auch gleichen Erfolgswert besitzt (VerfGH vom 24.4.1992 VerfGHE 45, 54/63; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 14 Rn. 11).
  • VerfGH Saarland, 18.03.2013 - Lv 12/12

    5 %-Klausel und Sitzverteilung nach d'Hondt sind noch verfassungsgemäß -

    Allerdings kann die Sitzverteilung nach dem Höchstzahlverfahren d"Hondt, dessen Geltung das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen nicht beanstandet hat (BVerfG, Beschl.v. 22.5.1963 - 2 BvC 3/62 - BVerfGE 16, 130, 144; Beschl.v. 24.11.1988 - 2 BvC 4/88 - BVerfGE 79, 169, 171; zur landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vgl.u.a. StGH Baden-Württemberg ESVGH 58, 1; BayVerfGH NVwZ-RR 1993, 113), zu einer Bevorzugung von Parteien mit größeren Stimmanteilen führen.
  • VerfGH Bayern, 05.07.2022 - 57-III-19

    Erfolgloser Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Landtagswahl 2018

    Seine Einführung für die Landtagswahlen in Bayern im Jahr 1993 geht auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 24. April 1992 (VerfGHE 45, 54) zurück, in der die jeweils getrennte Anwendung des vormaligen d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens in den sieben Wahlkreisen als Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit angesehen, hingegen das Proporzverfahren nach Hare/Niemeyer trotz der auch damit mathematisch nicht erreichbaren absoluten Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen nicht nur allgemein, sondern auch bei getrennter Anwendung in den Wahlkreisen als verfassungskonform bewertet wurde.
  • VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19

    Wahlprüfungsklage gegen die Kommunalwahl in der Stadt Cottbus vom 26. Mai 2019

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